Allgemeine Geschäftsbedingungen
der CPL24 GmbH

 

1.Geltungsbereich, Änderungsbefugnis und Wechsel des Vertragspartners

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte und die in den Leistungsbeschreibungen angegebenen Lieferungen und Dienstleistungen der CPL24 GmbH, nachfolgend „CPL24“ genannt, mit den Vertragspartnern, nachstehend „Kunde“ genannt.

1.2 Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages. Sie gelten auch für die zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass ihre erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist.

Neben diesen AGB gelten ergänzend die nachfolgenden Regelungen:

  • Leistungsbeschreibungen von CPL24,
  • Besondere Vertragsbedingungen von CPL24 für bestimmte Leistungen (insbesondere SAM Cloud/ Hosting) inklusive von Herstellerbedingungen.

1.3 Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sowie Änderungen und Ergänzungen haben nur Gültigkeit, soweit sie von CPL24 schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen worden ist, respektive CPL24 in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen und Leistungen an diesen ausführt.

1.4 Änderungen dieser AGB werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt. Wird dieser Änderung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung widersprochen, gelten die Änderungen als anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird CPL24 im Falle der Änderung der Geschäftsbedingungen gesondert hinweisen.

1.5 CPL24 kann ihre Rechte und/oder Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auf einen oder mehrere Dritte übertragen (Vertrags- und/oder Schuldübernahme, Abtretung). Dem Kunden steht für den Fall der Vertrags- und/oder Schuldübernahme das Recht zu, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

 

2.Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

2.1 Die Angebote von CPL24 sind freibleibend, auch wenn dies nicht ausdrücklich vermerkt ist.

Eine Vertragsbeziehung kommt zustande, wenn CPL24 das Angebot des Kunden innerhalb von 4 Wochen vorbehaltlos annimmt oder mit den Erfüllungshandlungen beginnt. Der Kunde verzichtet in letzterem Fall auf den Zugang der Annahmeerklärung.

2.2 Die Leistungen von CPL24 können insbesondere umfassen:

  • Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung auf Dauer,
  • Überlassung von Standardsoftware auf Zeit,
  • Erstellung und Überlassung von Individualsoftware,
  • Wartung und Pflege von Software (inklusive Parametrisierung/ Customizing),
  • Erbringung von (Service-) Dienstleistungen

2.3 Die den Angeboten zu Grunde liegenden technischen Unterlagen, Beschreibungen und Daten, wie Abbildungen, Leistungen, veranschlagten Kosten u.ä. stellen keine zugesicherten Eigenschaften bzw. Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantien dar.

2.4 Hat ein Vertriebspartner von CPL24 bei einer Bestellung mitgewirkt, erkennt CPL24 Einwendungen des Kunden nicht an, die der Kunde aus einem zusätzlichen Vertragsverhältnis mit dem Vertriebspartner herleitet.

2.5 CPL24 sind unverzüglich alle für die Geschäftsbeziehung wesentlichen Tatsachen anzuzeigen, insbesondere Änderungen des Namens, der Anschrift, des Gegenkontos, der Verfügungs- oder Verpflichtungsfähigkeit des Kunden oder der für ihn vertretungsberechtigten Personen sowie bekannt gegebenen Vertretungs- oder Verfügungsbefugnisse. Unterlässt der Kunde die Mitteilung der Änderung seiner Vertragsdaten schuldhaft, hat er die Kosten für die Ermittlung der zur Ausführung des Vertragsverhältnisses notwendigen Daten zu tragen.

 

  1. Allgemeine Bestimmungen zu den Leistungen der CPL24

3.1 Einsatz, Vorbereitung, Installation, Modifikation, Einweisung, Schulung und Beratung können auf Wunsch nach gesonderter Vereinbarung durchgeführt werden. Sofern für diese Tätigkeit keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, kann CPL24 derartige Leistungen nach den geltenden CPL24 Listenpreisen und Verrechnungssätzen berechnen, wobei Reisekosten und sonst nachgewiesene Aufwendungen vom Kunde gesondert zu erstatten sind. Wegezeiten gelten als Arbeitszeiten.

3.2 CPL24 ist zu Teillieferungen sowie zur Teilfakturierung berechtigt.

3.3 Sämtliche Angebote und Auftragsbestätigungen erfolgen stets vorbehaltlich der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung durch die Lieferanten von CPL24. CPL24 behält sich einen Rücktritt vom Vertrag vor, wenn keine Liefermöglichkeit besteht. Keine Liefermöglichkeit besteht unter anderem, wenn die verkaufte Ware und/oder die zu erbringende Dienstleistung trotz zumutbarer Anstrengungen nicht oder nur zu wesentlich ungünstigeren Konditionen beschafft werden kann. Der Rücktritt vom Vertrag und der Rücktrittsgrund (Nichtverfügbarkeit) ist dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden unverzüglich erstattet.

3.4 Dem Kunden ist bekannt, dass die Leistungen von CPL24 Änderungen aufgrund von technischen Neuentwicklungen sowie möglichen gesetzlichen und/oder behördlichen Neuregelungen unterliegen. Service und Leistungen (z.B. Software) für den Kunden können daher von CPL24 dem jeweiligen technischen Entwicklungsstand angepasst werden. Dies gilt allerdings nur insoweit, als durch die Erfüllung die Durchführung der vereinbarten Leistungen nicht unzumutbar beeinträchtigt oder unmöglich wird und die Anpassung dem Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände bzw. seiner berechtigten Interessen zumutbar ist.

3.5 CPL24 wird im Rahmen der technischen Möglichkeiten die zur Leistungserbringung eingesetzten Anwendungen jeweils in der neuesten vom Hersteller zur Verfügung gestellten Version einsetzen, wenn dies dem Kunden zumutbar ist (gleichwertige Erfüllung der Leistungsmerkmale). Soweit nichts anders bestimmt, informiert CPL24 den Kunden vor einem Versionswechsel unter Beachtung einer angemessenen Frist.

3.6 Leistungstermine und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von CPL24 schriftlich bestätigt worden sind und der Kunde CPL24 alle zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt, etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt, Genehmigungen und Freigaben erteilt sowie sonst erforderliche Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat. Vereinbarte Leistungsfristen beginnen mit der Zurverfügungstellung der beauftragten Leistung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.

Kommt der Kunde seinen Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten nicht in ausreichendem Maß nach und verzögert sich hierdurch die Durchführung der vertraglichen Leistungspflichten von CPL24, so verlängern sich die vereinbarten Fristen automatisch angemessen, mindestens jedoch um den Zeitraum der Verzögerung. Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb der vereinbarten Fristen, gerät CPL24 erst in Verzug, wenn ihr der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

3.7 Sind zur Herstellung der Leistungsbereitschaft/ Gebrauchstauglichkeit der von CPL24 geschuldeten Leistung Mitwirkungshandlungen des Kunden erforderlich, so werden diese Leistungen von CPL24 nicht geschuldet. Sofern von CPL24 Unterstützungsleistungen angeboten werden und der Kunde diese in Anspruch nehmen möchte, ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.

3.8 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von CPL24 liegende und nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe entbinden CPL24 für deren Dauer von der Pflicht zur Leistung. Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als einen Monat, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Dies gilt entsprechend, wenn die genannten Umstände bei einem Lieferanten von CPL24 eintreten.

3.9 Soweit CPL24 kostenfreie Zusatzleistungen zur Verfügung stellt, hat der Kunde auf ihre Erbringung keinen Erfüllungsanspruch. Über die Einstellung der unentgeltlichen Leistungen wird CPL24 den Kunden informieren.

3.10 Soweit der Kunde ihm Rahmen der vom ihm begehrten Leistungen Ausfuhr- bzw. Exportbeschränkungen (insb. sog. „dual use – Güter“, Embargos) unterliegt, ist dieser für die Einhaltung der außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.

Auch wenn der Kunde CPL24 den endgültigen Bestimmungsort des Liefergegenstandes anzeigt, sichert er insbesondere zu, keine Geräte, Geräteteile und technische Informationen, die er von CPL24 erhalten hat, auszuführen oder zu übertragen, mündlich auszutauschen oder inspizieren zu lassen, ohne dass ihm eine entsprechende Ausfuhrlizenz erteilt wurde. Die Ausfuhr ist in jedem Fall genehmigungspflichtig und unterliegt insbesondere den jeweils geltenden US Export Regulations (des Bureau of Export Administration, US Departement of Commerce) sowie dem Deutschen Außenwirtschaftsrecht. CPL24 ist nach dem Erkennen von Verstößen hiergegen nicht verpflichtet solche vertragsgegenständlichen Leistungen zu erbringen

3.11 Die Leistungen von CPL24 entbinden den Kunden nicht von seiner Pflicht, die üblichen und anerkannten Sicherheitsstandards einzuhalten, wie z. B. die Verwendung von regelmäßig aktualisierten Anti-Viren-Programmen, eine Plausibilitätsprüfung bei eingehenden Daten, die Datensicherung (es sei denn CPL24 hat die Datensicherung für den Kunden übernommen) sowie die regelmäßige Änderung von Passwörtern und eine übliche Zugangskontrolle.

 

  1. Art und Umfang der Leistungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten hinsichtlich der jeweiligen Leistungsbestandteile grundsätzlich die folgenden Regelungen:

4.1 Ist die Überlassung von Software vereinbart, gilt neben den Bestimmungen zur Rechtseinräumung (vgl. Ziffer 7) Folgendes:

  • Die Software wird dem Kunden zur bestimmungsgemäßen Nutzung überlassen. Er ist berechtigt, von der Software eine Kopie zu Sicherungszwecken und, soweit vereinbart, Kopien zur Softwareverteilung herzustellen. Die einer ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen der Software sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs.
  • Werden die Nutzungsrechte auf einer vertraglich definierte Hard- und/oder Softwareumgebung beschränkt, bedarf eine hiervon abweichende Nutzung der Zustimmung der CPL24.
  • Die vertraglich gelieferte oder erstellte Software wurde zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Überlassung mit aktueller Scan-Software auf Befall mit schadensstiftender Software überprüft. CPL24 erklärt, dass die Überprüfung keinen Hinweis auf einen Befall ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken. Der Kunde ist für die Installation der überlassenen Software verantwortlich.

4.2 Soweit durch CPL24 die Erbringung von Dienstleistungen geschuldet ist trägt der Kunde die Projekt- und Erfolgsverantwortung. CPL24 erbringt die Dienstleistung nach dem bei Vertragsschluss allgemein anerkannten Regeln der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist.

Sind Schulungen vereinbart, führt CPL24 diese in eigener Verantwortung durch. Ein Schulungstag umfasst acht Unterrichtsstunden à 45 Minuten. Die Schulungsvergütung beinhaltet die angemessene Vorbereitung der Schulung sowie die Einräumung der vereinbarten Nutzungsrechte an den Schulungsunterlagen.

 

  1. Gefahrübergang

5.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die bestellte Ware an die Transportperson übergeben wurde oder zur Versendung das Lager von CPL24 verlassen hat. Beinhaltet die Leistung von CPL24 zusätzlich die Montage oder sonstige Werkleistungen, so geht die Gefahr mit der Übergabe der Leistungen an dem mit CPL24 vereinbarten Leistungsort auf den Kunden über.

5.2 Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen von CPL24 gegen die gewöhnlichen Transportrisiken versichert.

5.3 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

6.1 CPL24 behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich aller Nebenforderungen vor. Während der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes ist CPL24 berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde nachweislich selbst die Versicherung abgeschlossen hat. Mit dem Ausgleich einzelner Forderungen erlischt der Eigentumsvorbehalt hinsichtlich derjenigen Liefergegenstände, auf die sich die Zahlung bezog nur, wenn die Gesamtsicherheit die Gesamtverbindlichkeit um mehr als 15 % übersteigt. Trifft der Kunde bei mehreren Forderungen erkennbar keine Tilgungsbestimmung, wird diese von CPL24 festgelegt.

6.2 Der Kunde ist berechtigt, die von CPL24 unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. In diesem Falle erlischt der Eigentumsvorbehalt. Der Kunde tritt jedoch bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit CPL24 seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Sachen an CPL24 ab. Diese nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderung gegen seinen Abnehmer selbst einzuziehen. CPL24 behält sich das Recht vor, dem Käufer der Sachen die Abtretung anzuzeigen und die Forderung selbst einzuziehen, falls der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, ist er verpflichtet auf Verlangen die erforderlichen Daten mitzuteilen, insbesondere Namen, Adresse, Telefonnummer seines Abnehmers und die an ihn veräußerten Sachen. Bei Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums oder des abgetretenen Zahlungsanspruchs durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt sowie auf die Forderungsabtretung hinzuweisen. Zusätzlich ist der Kunde verpflichtet, CPL24 unverzüglich unter Angabe des Sachverhalts und des Dritten zu informieren. Wenn der Wert der gestellten Sicherheit 15 % der Forderungen übersteigt, verpflichtet sich CPL24 insoweit Sicherheiten freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt CPL24.

6.3 Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit CPL24 nicht gehörenden Waren erwirbt CPL24 das Eigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für CPL24 als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne CPL24 zu verpflichten. An der verarbeitenden Ware entsteht Miteigentum im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.

 

  1. Lizenzvereinbarungen, Urheber- und Nutzungsrechte

7.1 Soweit dem Kunden zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen durch die CPL24 Software geliefert oder mit den Produkten von CPL24 Leistungen zur Verfügung gestellt werden, die von einem Drittanbieter stammen, vereinbaren die Parteien, dass die jeweiligen Lizenzbedingungen der CPL24, des Drittanbieters und/oder Herstellers hinsichtlich des jeweiligen Leistungsanteils Bestandteil dieses Vertrages ergänzend gelten. CPL24 wird dem Kunden auf Anfrage die Lizenzbedingungen zukommen lassen und/oder den gelieferten Produkten beigefügt.

7.1.1 Der Kunde stellt sicher, dass jeder, der Leistungen von CPL24 nutzt, diese Regelungen sowie die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Hersteller einhält. Er darf diese nur im Rahmen des gewählten Umfanges nutzen.

Die Nutzung in einer anderen als der vereinbarten Systemumgebung bedarf der Zustimmung der CPL24. Ist eine im Vertrag definierte Systemumgebung nicht einsatzfähig, ist die Nutzung vorübergehend bis zur Störungsbehebung in einer anderen geeigneten Systemumgebung zulässig; hierdurch entsteht kein Anspruch der CPL24 auf zusätzliche Vergütung. Eine Mehrfachbenutzung ist nur aufgrund vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit CPL24 zulässig und gesondert zu vergüten. Unter Mehrfachnutzung wird die Nutzung der Software auf mehreren Hardwareanlagen und/oder Arbeitsplätzen, bei Multi-Anwender Systemen die gleichzeitige Nutzung durch verschiedene Anwender des Kunden, verstanden.

7.1.2 Soweit CPL24 gesonderte Lizenzgebühren erhebt, richten sich diese grundsätzlich nach der Häufigkeit der Nutzung (zum Beispiel Anzahl der Benutzer), den Ressourcen (zum Beispiel Prozessorgröße), der Nutzungsdauer oder einer Kombination aus diesen Parametern. Eine Mehrfachbenutzung ist nur aufgrund vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit CPL24 zulässig und gesondert zu vergüten. Unter Mehrfachnutzung wird die Nutzung der Software auf mehreren Hardwareanlagen und/oder Arbeitsplätzen, bei Multi-Anwender Systemen die gleichzeitige Nutzung durch verschiedene Anwender des Kunden, verstanden.

7.1.3 Der Kunde darf Datensicherung nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die notwendigen Sicherungskopien der Programme erstellen. Der Kunde ist verpflichtet, Urheberrechtsvermerke von CPL24 oder Dritten weder zu verändern noch zu entfernen. Er ist nicht berechtigt, das Programm/ die Software sowie die Leistungen von CPL24 in anderer Weise als in den Nutzungs- bzw. Lizenzbestimmungen beschrieben zu nutzen, zu kopieren, zu bearbeiten, zu übertragen, in eine andere Ausdrucksform umzuwandeln (insbesondere Reverse Engineering oder Dekompilieren) oder in anderer Weise zu übersetzen, sofern eine solche Umwandlung nicht durch ausdrückliche gesetzliche Regelungen unabdingbar vorgesehen ist. Der Kunde ist des Weiteren nicht berechtigt, das Programm/ Software zu vervielfältigen, zu vermieten, zu verleasen, Unterlizenzen zu vergeben oder Dritten auf sonstige Art und Weise zugänglich zu machen.

7.1.4 Soweit dem Kunden von CPL24 ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht für die vertragsgegenständlichen Leistungen eingeräumt worden ist oder das Nutzungsrecht aufgrund der Vertragsbeendigung endet, hat der Kunde alle Programme/ Software sowie Leistungsbestandteile, mitsamt eventuellen Kopien sowie alle schriftlichen Dokumentationen hiervon und sonstigen Informationen auf Anforderung an CPL24 zurück zu geben bzw. zu löschen, soweit der Kunde nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist.

7.1.5 Die zur Verfügung stehenden Leistungen (insb. Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen) von CPL24 sind urheberrechtlich oder durch sonstige Schutzrechte (unter anderem marken- und namensrechtlich) geschützt und dürfen ohne vorherige schriftliche Einwilligung nicht für vertragsfremde Zwecke genutzt werden. Sofern dem Kunden die Nutzung von grafischen Elementen, Bildern, Texte, Animationen, Designvorlagen gestattet ist, erhält der Kunde das Recht, diese Inhalte für die Dauer der jeweiligen Vertragsbeziehung zu nutzen.

7.1.6 CPL24 hat grundsätzlich keinen Anspruch auf die Nutzung von Daten, Anwendungen und Informationen des Kunden. Rechte und Pflichten hieraus unterfallen dessen ausschließlicher Verantwortung. Der Kunde räumt CPL24 jedoch ein räumlich unbeschränktes, lizenzgebührenfreies, nicht ausschließliches, alle Nutzungsarten umfassendes Nutzungsrecht an Daten/ Applikationen und sonstigen Informationen ein, sofern dies notwendig ist, um die vertragsgemäßen Leistungen zu erbringen.

7.1.7 Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt erst in dem Zeitpunkt der vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung. Bis zu deren vollständiger Zahlung, gestattet CPL24 dem Kunden jedoch die Nutzung der Leistungen. In allen Fällen, in denen der Kunde mit Zahlungen für die Nutzungsüberlassung, Wartung oder anderen mit der Nutzung der Software im Zusammenhang stehenden Ansprüche in Verzug gerät und dem Kunden eine Nachfrist gesetzt wurde, ist CPL24 berechtigt, die weitere Nutzung der Software, ohne dass es einer weiteren Fristsetzung bedarf, zu untersagen bzw. zu widerrufen. Die CPL24 kann den Einsatz der Software, mit deren Vergütung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.

Sofern Dritte während der Schwebezeit die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden betreiben, ist der Kunde verpflichtet, diese auf den während dieser Zeit geltenden Eigentums- und Rechtsvorbehalt an der Software und der Benutzerdokumentation ausdrücklich hinzuweisen. Gleiches gilt gegenüber dem Insolvenzverwalter im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden

7.1.8 Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in den vorstehenden Ziffern geregelten Pflichten verspricht der Kunde CPL24 unter Ausschluss der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 12.500,00 €. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

7.2 Ist die Überlassung von Standard/ Fremdsoftware vereinbart, gilt – vorbehaltlich der Regelungen in 7.1. – ergänzend folgendes:

7.2.1 Im Rahmen der dauerhaften Überlassung von Standard/ Fremdsoftware gegen Einmalvergütung, überlässt CPL24 dem Kunden diese entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen und stellt ihm diese zur Verfügung. CPL24 räumt dem Kunden zum Zeitpunkt der Lieferung

  • das nicht ausschließliche,
  • nicht übertragbare,
  • dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare,
  • örtlich unbeschränkte,
  • in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare Recht ein,

die Software zu nutzen, das heißt insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen. Dies gilt auch, soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden.

7.2.2 Ist die Überlassung von Standard/ Fremdsoftware auf Zeit vereinbart, überlässt CPL24 – vorbehaltlich der Regelungen in 7.1. – diese dem Kunden. Soweit vertraglich keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, räumt CPL24 dem Kunden mit Beginn der vereinbarten Überlassungszeit

  • das nicht ausschließliche,
  • zeitlich auf die vereinbarte Nutzungszeit beschränkte, nach der vertraglichen Vereinbarung ordentlich und im Übrigen nur außerordentlich kündbare,
  • in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare,
  • nicht übertragbare Recht ein,

die Software zu nutzen, das heißt insbesondere für die vereinbarte Nutzungszeit oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen. Dies gilt auch, soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden.

7.2.3 Der Kunde verpflichtet sich, die Standard/ Fremdsoftware nicht in eine andere Codeform zu bringen oder Veränderungen am Code vorzunehmen, es sei denn, dass dies nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist. Sofern nach den vertraglichen Bestimmungen das Nutzungsrecht an der Software endet, ist der Kunde verpflichtet, die erstellten Vervielfältigungen zu vernichten bzw. dauerhaft zu löschen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, eine Kopie ausschließlich für Prüf- und Archivierungszwecke zu behalten und zu nutzen.

7.3 Ist die Erstellung und Überlassung von Individualsoftware vereinbart, erstellt der CPL24 diese Individualsoftware entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen und stellt sie zur Verfügung.

7.3.1 Soweit keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, räumt der CPL24  – vorbehaltlich der Regelungen in 7.1. – dem Kunde jeweils zum Zeitpunkt ihrer Erstellung

  • das nicht ausschließliche,
  • örtlich unbeschränkte,
  • in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare,
  • übertragbare,
  • dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare Recht ein,
  • die Individualsoftware im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form
  • zu nutzen, das heißt insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen, auch soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden,
  • abzuändern, zu übersetzen, zu bearbeiten oder auf anderem Wege umzugestalten,
  • für nichtgewerbliche Zwecke auf einem beliebigen bekannten Medium oder in anderer Weise zu speichern, zu vervielfältigen, auszustellen, zu veröffentlichen, in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, insbesondere nichtöffentlich und mit Ausnahme des Quellcodes öffentlich wiederzugeben, auch durch Bild-, Ton- und sonstige Informationsträger,
  • in Datenbanken, Datennetzen und Online-Diensten einzusetzen, einschließlich des Rechts, die Individualsoftware, nicht jedoch den Quellcode, den Nutzern der vorgenannten Datenbanken, Netze und Online-Dienste zur Recherche und zum Abruf mittels vom Kunde gewählter Tools bzw. zum nicht gewerblichen Herunterladen zur Verfügung zu stellen,
  • durch Dritte nutzen oder für den Kunden betreiben zu lassen,
  • nicht nur für eigene Zwecke zu nutzen, sondern auch zur Erbringung von Leistungen an Dritte einzusetzen,
  • zu verbreiten, soweit dies nicht gewerblich geschieht.

Das Nutzungsrecht bezieht sich auf die Individualsoftware, insbesondere deren Objekt- und Quellcode in allen Entwicklungs-, Zwischen- und Endstufen und auf die zugehörigen Dokumentationen sowie auf sonstige für die Ausübung der Nutzungsrechte notwendige Materialien wie beispielsweise Analysen, Lasten- bzw. Pflichtenhefte, Konzepte und Beschreibungen. Für den Fall, dass Quellcodeteile der Individualsoftware bereits vor Beginn dieses Vertrages oder unabhängig von diesem Vertrag von Dritten oder vom CPL24 entwickelt wurden, ist die CPL24 berechtigt, dem Kunden diese Teile nicht im Quellcode, sondern nur im Objektcode zur Verfügung zu stellen. An den lediglich im Objektcode überlassenen Teilen der Individualsoftware hat der Kunde alle für die Individualsoftware vereinbarten Rechte, jedoch kein Bearbeitungsrecht, es sei denn, dass dies nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist. Macht der Kunde von seinem Recht zur Übertragung des Nutzungsrechts an der Individualsoftware ganz oder teilweise Gebrauch oder überlässt er Dritten im Rahmen seines Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts die Nutzung, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen bezüglich Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte dem Dritten aufzuerlegen. Soweit der Kunde seine Nutzungsrechte an den Dritten übertragen hat, ist er nicht mehr zur Nutzung berechtigt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, eine Kopie ausschließlich für Prüf- und Archivierungszwecke zu behalten und zu nutzen.

7.4 CPL24 räumt – vorbehaltlich der Regelungen in 7.1. – dem Kunden das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Dienstleistungsergebnisse zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Diese Rechte schließen die vereinbarten Zwischenergebnisse, Schulungsunterlagen und Hilfsmittel ein. Abweichungen von diesen Nutzungsregelungen bedürfen der Vereinbarung. Im Übrigen verbleiben alle Rechte bei CPL24.

7.5 Erhält der Kunde (z.B. im Rahmen eines Updates) Software, die früher überlassene Software ersetzen soll, so erlöschen die Nutzungsrechte des Kunden an der zuvor überlassenen Software mit produktivem Einsatz der sodann überlassenen Software.

 

  1. Schutzrechtsverletzung/ Freistellungsanspruch

8.1 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch die Nutzung der geschuldeten Leistungen von CPL24 in der Bundesrepublik Deutschland geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

8.2 CPL24  wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder die vereinbarten Leistungen so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen der vereinbarten Leistung in für den Kunden zumutbarer Weise entsprechen oder den Kunden von Lizenzentgelten gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen.

8.3 Voraussetzungen für die Haftung von CPL24 nach Ziffer 8.2 sind, dass der Kunde CPL24 von der Geltendmachung von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen CPL24 überlässt oder nur im Einvernehmen mit dieser führt. Stellt der Kunde die Nutzung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.

8.4 Soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung zu verschulden hat, der Anspruch Dritter darauf beruht, dass der von CPL24 geschuldete Leistungsinhalt ohne deren Kenntnis geändert, auf eine sonstige Art und Weise bearbeitet und nicht mit von CPL24 zur Verfügung gestellten Leistungen genutzt wurde, sind Ansprüche gegen CPL24 ausgeschlossen.

8.5 Soweit anwendbar bleiben gesetzlich zwingende Haftungsregelungen bzw. 12.1 hiervon unberührt.

 

  1. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

9.1 Der Kunde sichert zu, dass die CPL24 von ihm mitgeteilten Daten richtig und vollständig sind. Er verpflichtet sich, CPL24 – unbenommen von 2.5 – auf entsprechende Anfrage von CPL24 binnen 14 Tagen ab Zugang die Aktualität der Daten erneut zu bestätigen.

9.2 Der Kunde wird CPL24 bei der Leistungserbringung angemessen unterstützen. Er wird ihm insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen. Darüberhinausgehende Mitwirkungsleistungen bedürfen der gesonderten Vereinbarung im Vertrag.

9.3 Der Kunde hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu schriftlich melden, soweit keine andere Form der Störungsmeldung vereinbart ist. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung des Mangels und seiner Ursachen erleichtern.

9.4 Auf Anforderung hat der Kunde die Systemumgebung für die vertraglich geschuldeten Leistungen (insb. Software) aufgeführte Standardsoftware mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, CPL24 über seine Einsatzumgebung sowie rechtzeitig über Änderungen an dieser Einsatzumgebung zu informieren, sofern sich diese auf die vertraglichen Leistungen von CPL24 auswirken. Über ihm bekannte nachteilige Auswirkungen dieser Änderungen wird CPL24 den Kunden unverzüglich unterrichten.

9.5 Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Kunden.

 

  1. Preise/Zahlungsbedingungen 

10.1. Sämtlich angegebene und vereinbarte Preise verstehen sich ohne Verpackung, Transport, Aufstellung und Versicherung zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Zölle, Steuern, Gebühren, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sind vom Kunden zu tragen.

10.1.1 Eine im Vertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Materialaufwand wird gesondert vergütet. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von CPL24 werden wie Arbeitszeiten vergütet.

CPL24 erstellt für Dienstleistungen monatlich nachträglich Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine Vergütung nach Aufwand wird nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung und des von CPL24 unterschriebenen und vom Kunden durch Gegenzeichnung genehmigten Leistungsnachweises fällig, soweit keine andere Form des Leistungsnachweises vereinbart ist. Der Leistungsnachweis gilt auch als genehmigt, wenn und soweit der Kunde nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt Einwände geltend macht. Ist bei vereinbarter Vergütung nach Aufwand eine Obergrenze festgelegt, ist CPL24 auch bei Erreichen dieser Grenze zur vollständigen Erbringung seiner Leistung verpflichtet.

10.1.2 Ein im Vertrag vereinbarter Festpreis ist das Entgelt für alle vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein Festpreis wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach vollständiger Erbringung der Dienstleistung fällig. Voraussetzung für die Fälligkeit ist der Erhalt einer prüffähigen Rechnung.

10.1.3 Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten werden gesondert vergütet.

10.2 Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserstellung fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Die Berechnung von Teillieferungen ist zulässig. CPL24 ist berechtigt, bei Erstgeschäften eine Zahlung des Kunden vor Lieferung zu verlangen (Vorkasse).

10.3 Im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist gemäß Ziffer 10.2., bei Verzug sowie im Falle der Stundung ist CPL24 berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen. Gerät der Kunde mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, berechnet CPL24 für jede Mahnung eine Mahngebühr (in Höhe von mindestens 3,00 €). CPL24 behält sich die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor.

10.4 CPL24 ist berechtigt, Zahlungen trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden zunächst auf dessen älteste Schulden anzurechnen, wobei vorrangig die Zahlungsverrechnung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung erfolgt. Bei Neukunden oder bei einer nachträglich bekanntwerdenden erheblichen Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden ist CPL24 berechtigt, Sicherheitsleistung durch Bürgschaft bzw. Hinterlegung zu verlangen.

10.5 Im Übrigen ist CPL24 berechtigt, die Entgelte maximal einmal je Quartal nach billigem Ermessen (gem. § 315 BGB, insbesondere bei eingetretenen Kostensteigerungen von Lizenzgebern) anzupassen. Die Preiserhöhung bedarf der Zustimmung des Kunden, sofern die Steigerung mehr als 5 Prozentpunkte beträgt. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern der Kunde der Preiserhöhung nicht binnen 10 Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. Widerspricht der Kunde der Änderung fristgemäß, ist CPL24 berechtigt den Vertrag zu kündigen. CPL24 verpflichtet sich, den Kunden mit der Änderungsmitteilung auf die Folgen eines unterlassenen bzw. des Widerspruchs hinzuweisen.

10.6 Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg in einer gesonderten E-Mail. Die Rechnung kann vom Kunden über die Funktion „Drucken“ jederzeit ausgedruckt werden.

 

  1. Leistungsstörungen/ Gewährleistung 

11.1 CPL24 verpflichtet sich, die Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erstellen.

11.2.1 Die Gewährleistungspflichten beginnen mit der Ablieferung der Sachen, bei Werkverträgen mit der Abnahme der Sache.

11.2.2 Die Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf beigestellte Systemkomponenten und solche Systemkomponenten, die der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von CPL24 ändert. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass diese Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich und nicht auf eine zuvor durchgeführte Selbstvornahme zurückzuführen ist. Darüber hinaus erstrecken sich die Mängelansprüche nicht auf Software, die der Kunde nicht in der vereinbarten Systemumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass dieser Einsatz für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich war.

11.2.3 CPL24 hat ihr bekannte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung zu beheben. Handelt es sich um einen Mangel in der Standardsoftware, kann CPL24 bis zur Überlassung eines den Mangel beseitigenden Programmstandes eine Umgehungslösung (Workaround) zur Verfügung stellen, soweit und solange dies für den Kunden zumutbar ist. Die Verpflichtung von CPL24, den Mangel unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt.

Schließt CPL24 die Mängelbehebung nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfolgreich ab, kann der Kunde CPL24 unbeschadet der gesetzlichen Rechte entweder

  • bei werkvertraglichen Leistungen eine weitere angemessene Nachfrist verbunden mit der Ankündigung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf den Mangel selbst zu beseitigen
  • oder eine weitere angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf die Vergütung angemessen herabsetzen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Ein Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist jedoch ausgeschlossen. CPL24 ist jederzeit berechtigt, statt Mängelbeseitigung die Software durch weiterentwickelte Versionen zu ersetzen, wobei im Falle des Vorliegens eines größeren Leistungsumfanges der ausgewechselten Software, eine Differenzvergütung geltend gemacht werden kann.

11.2.4 Der Kunde hat die gelieferte Ware nach Erhalt unverzüglich auf Mängel, insbesondere auf Mengenabweichungen und offensichtliche sonstige Mängel, zu untersuchen (im Sinne von § 377 HGB). Offensichtlich in diesem Sinne sind Mängel, die so offen zu Tage treten, dass sie auch dem nicht fachkundigen Durchschnittskäufer ohne besondere Aufmerksamkeit und ohne weiteres auffallen. Mängel (Mengenabweichungen und offensichtliche Mängel) hat der Kunde CPL24 unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für nicht offensichtliche Mängel gilt das Vorstehende nach Erkennen bzw. grob fahrlässigen Nichterkennen des Mangels entsprechend.

11.2.5 Der Kunde hat CPL24 bei der Fehlerbeseitigung im Rahmen des ihm Zumutbaren zu unterstützen. Solange CPL24 zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist, lässt der Kunde alle Arbeiten an den Geräten nur durch CPL24 oder mit deren Zustimmung durchführen. Der Kunde stellt für die Durchführung der Mängelbeseitigung die erforderlichen Geräte und Programme zur Verfügung und hält alle erforderlichen technischen Einrichtungen (einschließlich Kommunikationsverbindungen) etwa für Ferndiagnoseeinrichtungen in Betrieb. Darüber hinaus wird der Kunde, solange CPL24 zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist, die für den Betrieb der Geräte notwendige Umgebung, wie von CPL24 bzw. vom Gerätehersteller spezifiziert, aufrechterhalten. Sollte der Austausch eines Gerätes oder Geräteteiles notwendig werden, wird CPL24 den Kunden informieren. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass schützenswerte Daten und Programme vor dem Austausch gelöscht werden.

11.2.6 Sind die aufgetretenen Fehler auf Umstände zurückzuführen, die CPL24 nicht zu vertreten hat, sondern die aus der Sphäre und dem Risikobereich des Kunden stammen, entfällt eine Gewährleistungspflicht. Dies gilt zum Beispiel bei Störungen infolge der Benutzung ungeeigneten Betriebsmaterials oder im Falle einer Nichtbeachtung von Installationsvoraussetzungen. Des Weiteren entfällt eine Gewährleistung, wenn der Kunde Änderungen oder Eingriffe am Vertragsgegenstand vorgenommen hat und soweit diese nicht im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs erfolgen, es sei denn der Eingriff war für den Fehler nicht ursächlich. Bezieht der Kunde Updates oder Upgrades direkt vom Hersteller von Standardsoftware (bspw. durch Online- Download via Internet), so haftet CPL24 nicht für daraus entstehende Fehler und Mängel. Erbringt CPL24 in diesem Falle die Entstörung bzw. Mängelbehebung, sind die damit zusammenhängenden Kosten nach den üblichen Vergütungssätzen von CPL24 zu erstatten.

11.3 Für die Erbringung von werkvertraglichen Leistungen gilt das Nachfolgende ergänzend: 

11.3.1 Zur Abnahme der von CPL24 erbrachten Leistungen wird ein Abnahmeprotokoll erstellt. Der Kunde bestätigt darin, dass alle Leistungen im Rahmen des Auftrages erbracht und übergeben wurden und der Auftrag abgeschlossen ist. Das Abnahmeprotokoll berechtigt CPL24 zur Rechnungslegung. Sind Teilleistungen vereinbart, gilt diese Regelung entsprechend.

11.3.2 Die Gewährleistungspflichten beginnen mit der Abnahme des Werkes. Die Abnahme gilt als erklärt, wenn nach Ablauf von 14 Kalendertagen seit CPL24 die Bereitschaft zur Abnahme erklärt hat, vom Kunden keine Mängel schriftlich gemeldet wurden und CPL24 mit Erklärung der Abnahmebereitschaft auf diese Frist und ihre Rechtsfolgen im Falle fruchtlosen Ablaufes ausdrücklich hingewiesen hat. Wird die Abnahme nicht innerhalb der vorgenannten Frist erklärt und/oder nimmt der Kunde die erbrachte Werkleistung in Betrieb, so gilt die Leistung ebenso als abgenommen.

11.3.3 Gerät der Kunde mit der Abnahme von Leistungen in Verzug, ist CPL24 nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt,

  • in Höhe der nicht abgenommenen Mengen vom Vertrag zurückzutreten oder
  • die nicht abgenommenen Leistungen anderweitig zu verkaufen und dem Kunden die Differenz zwischen vereinbarten Kaufpreis und erzielten Erlös in Rechnung zu stellen. Auf diese Rechtsfolge wird CPL24 den Kunden gesondert hinweisen.

11.4 Für die Erbringung von Wartungs- und Pflegeleistungen gelten die nachfolgenden Regelungen ergänzend.

11.4.1 Wird eine Wartungs- und Pflegeleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat CPL24 dies zu vertreten, ist sie verpflichtet, die Pflegeleistung für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Pflegeleistung aus vom CPL24 zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich zu setzenden angemessenen zweimaligen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag über die betroffene Leistung fristlos zu kündigen. Ist durch die nicht vertragsgemäße Leistung und nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist die Fortsetzung des gesamten Vertrages für den Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar, kann er diesen insgesamt oder teilweise kündigen. Im Falle der fristlosen Kündigung hat der CPL24 Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.

11.4.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus einem anderen wichtigen Grund bleibt unberührt. CPL24 hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung darlegt, dass sie für ihn ohne Interesse sind.

11.4.3 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen qualitativer Leistungsstörungen sind unter Berücksichtigung von 13.1. ausgeschlossen.

11.5 Für sonstige Dienstleistungen gilt das Nachfolgende:

11.5.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat CPL24 dies zu vertreten, so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von CPL24 zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

In diesem Falle hat CPL24 Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.

11.5.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

CPL24 hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung darlegt, dass sie für ihn ohne Interesse sind.

11.5.3 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen qualitativer Leistungsstörungen sind unter Berücksichtigung von 13.1. ausgeschlossen.

11.6 CPL24 haftet nicht für Fehlfunktionen von Leistungen, die durch besondere Umgebungseinflüsse, beispielsweise Netzspannungsschwankungen oder Frequenzstörungen hervorgerufen werden. Hierdurch erforderliche Arbeiten werden auf Kosten des Kunden durchgeführt.
Von der Gewährleistung sind insbesondere Mängel oder Schäden ausgeschlossen, die zurückzuführen sind auf:

  • betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß,
  • unsachgemäßen Gebrauch,
  • Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden,
  • Betrieb mit falscher Stromart und Spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen,
  • Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen,
  • Feuchtigkeit aller Art,
  • falsche oder fehlerhafte Software und/oder Verarbeitungsdaten sowie
  • jegliche Verbrauchsteile.

Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummern, Typenbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.

11.7. CPL24 leistet keine Gewähr bei Fehlern bei der Auswahl von Soft- und Hardware, sofern über die Auswahl der Software kein gesonderter entgeltlicher Beratungsvertrag geschlossen wurde. CPL24 leistet weiterhin keine Gewähr für die vom Kunden selbst durchgeführten Installationen und für das Zusammenwirken der gelieferten Software mit vom betriebenen, nicht von CPL24 bezogenen Soft- und Hardwareprodukten.

 

  1. Haftung

12.1 CPL24 haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen in voller Höhe nur für Schäden des Kunden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, im Fall der Übernahme ausdrücklicher Garantien sowie zugesicherten Eigenschaften, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche aus Produkthaftung sowie im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen.

Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet CPL24 – unbenommen des vorstehenden Absatzes – begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Bei Kardinalpflichten handelt es sich um Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Als vertragstypischer, vorhersehbarer Schaden gilt dem Grunde nach ein Schaden in Höhe des durchschnittlichen Jahresumsatzes des Kunden mit CPL24 (sollte die Vertragsbeziehung kürzer sein, ist dieser anhand der monatlichen 1/12 – ggf. taggleichen 1/30 – Umsatzkennwerte zu ermitteln).

Im Übrigen ist die Haftung von CPL24 für Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen. Soweit anwendbar bleiben gesetzlich zwingende Haftungsregelungen hiervon unberührt.

12.2 Zugesicherte Eigenschaften bzw. Garantien sind nur diejenigen, die als solche ausdrücklich bezeichnet sind.

12.3 CPL24 haftet, unbeschadet der in 12.1 genannten Fälle, nicht für auftretende Mängel, die im Zusammenhang mit einer durch den Kunden vorgenommenen oder sonst veranlassten Änderung der Leistungen von CPL24 oder sonstigen Fremdeinflüssen stehen, und die aus dem Risikobereich des Kunden stammen. Es obliegt dem Kunden nachzuweisen, dass auftretende Mängel nicht kausal auf einer Änderung der Systemumgebung oder sonstigen Fremdeinflüssen beruhen.

12.4 Für den Verlust von Daten oder Programmen haftet CPL24, unbeschadet der in 12.1 genannten Fälle, insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass der Kunde es unterlassen hat, regelmäßige Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können, es sei denn CPL24  hat die Datensicherung für den Kunden übernommen.

12.5 Soweit die Haftung von CPL24 gegenüber dem Kunden beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies entsprechend für gesetzliche Vertreter, Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter und sonstige Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen von CPL24.

 

  1. Geheimhaltung/ Datenschutz

13.1 Der Kunde und CPL24 verpflichten sich gegenseitig, alle vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen Vertragspartners, die dieser auf Grund der Vertragsanbahnung und -erfüllung der jeweils anderen Seite zugänglich macht, zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der vereinbarten Zweckbestimmung zu verwenden sowie die geltenden Bestimmungen des Datenschutzes und der Datensicherheit zu wahren.

13.2 Sämtliche mitgeteilten personenbezogenen Daten (wie beispielhaft Anrede, Name, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, Bankverbindung) werden ausschließlich gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bedingungen erhoben, verarbeitet oder genutzt.

13.3 Soweit personenbezogene Daten für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind, werden diese ausschließlich zur Abwicklung der abgeschlossenen Verträge verwendet. Eine darüberhinausgehende vertraglich erforderliche Nutzung von Bestandsdaten für Zwecke der Werbung oder der Marktforschung bedarf der ausdrücklichen Einwilligung des Kunden. Die Einwilligungserklärung erfolgt freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden. Personenbezogene Daten, welche erforderlich sind, um die Inanspruchnahme der Angebote zu ermöglichen und abzurechnen (Verkehrs-/ Nutzungsdaten), werden zur Abwicklung der abgeschlossenen Verträge verwendet. Solche Verkehrsdaten sind insbesondere die Merkmale zur Identifikation des Kunden, Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Leistungsinanspruchnahme.

13.4 CPL24 weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie dem Internet, nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann. Dritte sind unter Umständen technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Datenverkehr einzusehen.

13.5 Dem Kunden ist bewusst, dass es sich bei der Leistungserbringung um eine Auftragsdatenverarbeitung gem. Art. 28 bzw. Art. 29 DSGVO handeln kann. Insoweit ist der Kunde für die Einhaltung der Vorschriften der DSGVO und anderer Vorschriften über den Datenschutz „verantwortliche Stelle“ (vgl. Art. 4, Nr. 7 DSGVO).

13.6 Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass dies entsprechend den datenschutzrechtlichen Bedingungen geschieht und stellt im Fall eines Verstoßes CPL24 von Ansprüchen Dritter frei.

Beschwerden sowie Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und Sperrungsansprüche wird CPL24 an den Kunden weiterleiten (insb. Art. 12 bis Art. 22 DSGVO). Stellt der Kunde fest, dass bei ihm gespeicherte besondere Arten personenbezogener Daten (Art. 4, Nr. 13-15 DSGVO), personenbezogene Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen, personenbezogene Daten, die sich auf strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten oder den Verdacht strafbarer Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten beziehen, oder personenbezogene Daten zu Bank- oder Kreditkartenkonten unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, hat er dies nach umgehend, respektive unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde, CPL24  sowie den Betroffenen mitzuteilen (vgl. Art. 4, Nr. 12 und Art. 33 DSGVO).

 

  1. Vertragsdauer, Vertragsbeendigung bei Dauerschuldverhältnissen, Rechtsfolgen

14.1 Wird ein Dauerschuldverhältnis geschlossen, läuft dieses für die vertraglich vereinbarte Zeit. Ist im Vertrag kein Termin für das Ende der Leistungsdauer vereinbart, kann die jeweilige Leistung mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im Vertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer.

14.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für CPL24 liegt insbesondere vor,

wenn der Kunde mit der Zahlung der vertraglich geschuldeten Vergütung oder eines nicht erheblichen Teils hiervon um mehr als 30 Kalendertage in Verzug ist bzw. auf eine daraufhin erfolgte Mahnung durch CPL24 nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang der Mahnung zahlt (maßgeblich ist der Zahlungseingang bei CPL24);

  • wenn der Kunde gegen eine wesentliche Vertragsbestimmung verstößt (insbesondere Ziffer 7.);
  • eine Löschung oder Liquidation der anderen Partei im Handelsregister beantragt oder eingetragen worden ist;
  • in der Person des Kunden ein Wechsel eintritt, eine Firmenveräußerung erfolgt oder aber sich die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse derart ändern, dass berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit und der Leistungsfähigkeit des Partners bestehen
  • wenn über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, ein solcher mangels Masse abgelehnt wurde, Vollstreckungen gegen erfolglos geblieben sind, oder Vollstreckungsmaßnahmen ausgebracht und nicht innerhalb eines Monats aufgehoben (z.B. Aufhebung des Arrestes) wurden.

14.3 Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Die Geltung von § 545 BGB ist ausgeschlossen. Eine Kündigung vom Kunden gem. § 543 Abs.2 Satz 1 Nr.1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn CPL24 ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie durch CPL24 verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.

14.4 Für den Fall einer vereinbarten Laufzeit und bei erfolgen der Kündigung aus einem durch den Kunden zu vertretenden Grund, ist der Kunde ungeachtet der Beendigung der Leistungen von CPL24 verpflichtet, die vereinbarte Vergütung bis zu dem nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin zu leisten; dem Kunden bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass CPL24 durch die vorzeitige Vertragsbeendigung kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weiterer Schäden durch CPL24 bleibt hiervon unberührt.

14.5 Reicht der Regelungsgehalt einzelner Bestimmungen über die Vertragslaufzeit hinaus (bspw. Haftungsfreistellungen, -beschränkungen, Urheberrechte, Datenschutz) dann bleiben diese Regelungen auch über die Vertragslaufzeit wirksam. Mit der Vertragsbeendigung – gleich aus welchem Rechtsgrund – entfallen die im Rahmen der Leistungserbringung von CPL24 bzw. Dritten gewährten Nutzungsrechte oder Lizenzen.

14.6 Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm von CPL24 zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie sämtliche vom Partner selbst angefertigten Schriftstücke oder andere Aufzeichnungen und Codes, auch in Form von Datenträgern oder Konzepten, die sich in seinem Besitz befinden und Angelegenheiten von CPL24 betreffen, ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Endet die vertraglich vereinbarte zeitlich beschränkte Nutzungsberechtigung des Kunden, gleich aus welchem Grund, wird der Kunde den gelieferten Vertragsgegenstand nebst dazugehöriger Benutzerdokumentation, Informationen, Code und Inhalte, insbesondere auch alle Kopien an CPL24 zurückgeben und sämtliche Kopien derselben löschen bzw. vernichten, es sei denn, er ist gesetzlich zur Aufbewahrung verpflichtet. In diesem Fall verzögert sich der Anspruch auf Herausgabe und Löschung/Vernichtung um die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungspflicht. Die Löschung/Vernichtung sämtlicher Kopien wird der Kunde gegenüber CPL24 schriftlich bestätigen.

 

  1. Verjährung

15.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren Ansprüche beruhend auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln von CPL24 eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von CPL24 sowie Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von CPL24, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

15.2 Für alle übrigen vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche gegenüber CPL24 beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.

 

  1. Schlussbestimmungen

16.1 Verzichtserklärungen von CPL24 wie beispielhaft für die Geltendmachung von Vertragsstrafen bedürfen der Schriftform. Sollte CPL24 nicht auf der vollständigen und/oder teilweisen Einhaltung bzw. Erfüllung einer der Bedingungen oder Bestimmungen dieser AGB sowie der ergänzenden Regelungen bestehen, ist dies nicht als Anerkenntnis der Verletzungshandlung bzw. Verzicht auf eine künftige Anwendung der betreffenden Bedingung, Bestimmung, Option, des betreffenden Rechts oder Rechtsbehelfs zu verstehen.

16.2 Der Kunde kann gegenüber Vergütungsansprüchen von CPL24 nur mit rechtskräftig festgestellten oder von CPL24 anerkannten Forderungen aufrechnen. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten muss auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

16.3 Die Abtretung oder Verpfändung von dem Kunden gegenüber CPL24 zustehenden Ansprüchen oder Rechten ist ohne Zustimmung von CPL24 ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Nutzungsüberlassung (ganz oder teilweise) an Dritte.

16.4 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privat- und Kollisionsrechts.

16.5 Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von CPL24. CPL24 ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.

16.6 CPL24 und der Kunde sind berechtigt im Fall einer sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeit vor Durchführung eines Gerichtsverfahrens eine Schlichtung gemäß der Schlichtungsordnung der zuständigen IHK-Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung durchführen (soweit es eine solche nicht gibt auf Grundlage der Schlichtungsordnung der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten). Das Schlichtungsverfahren soll dazu dienen, den Streit ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig beizulegen.

16.7 Die Nichtigkeit, Undurchsetzbarkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB sowie der ergänzenden Regelungen, auch sofern diese später aufgenommen oder in einem Nachtrag geregelt werden, berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchsetzbaren Bedingung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen, nichtigen oder undurchsetzbaren Bestimmung wirtschaftlich gewollt ist. Gleiches gilt

  • für unbeabsichtigte Regelungslücken; in einem solchem Fall gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck des vorliegenden Vertrages geregelt worden wäre, wenn die Parteien von der Regelungslücke gewusst hätten; oder
  • sollte eine Bedingung hinsichtlich einer Zeitspanne oder eines festgelegten Verhaltens unwirksam sein.

 

 

Besondere Geschäftsbedingungen der der CPL24 GmbH

SAM Cloud/ Hosting

 

  1. Anwendungsbereich 

1.1 Neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie weiteren Leistungsbeschreibungen (AGB) der CPL24 GmbH, nachfolgend „CPL24“ genannt, mit den Vertragspartnern, nachstehend „Kunde“ genannt, gelten für die Leistungen SAM Cloud und Hosting die nachfolgenden Bestimmungen.

1.2 Die CPL24 ermöglicht es ein auditsicheres Asset- und Lizenzmanagement (z. B. Microsoft-SPLA-Reporting) durchzuführen. Dies kann geschehen als

  • CPL SAM Cloud und/oder
  • CPL Hosting (wobei ein Softwarelizenzkauf und/oder einer Softwaremiete geordert werden kann).

Weitere Einzelheiten sind den Leistungsbeschreibungen zu entnehmen.

 

  1. Vertragliche Regelungen/ Rangfolge

2.1 Die zugrunde liegenden Regelung für die Leistungserbringung gelten in der nachfolgenden Reihenfolge

  • Angebote und Leistungsbeschreibungen der CPL24
  • Besondere Geschäftsbedingungen der CPL24
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen der CPL24

2.2 Den Parteien verbleibt es vorbehalten abweichende Bedingungen einzelvertraglich schriftlich zu regeln.

 

  1. Allgemeine Vertrags- und Leistungsbestimmungen

3.1 Der Kunde agiert entweder als Reseller (Wiederverkäufer) und oder Distributor der CPL24.

3.2 Der Kunde beabsichtigt, die Gesamtheit seiner Kunden auf die Produkte von CPL24 hinzuweisen, diesen die Produkte regelmäßig zu empfehlen und inhaltlich die Leistungen von CPL24 in vollem Umfang sowie kundenbezogen darzustellen. Er wird sich nach besten Kräften sowie nach Treu und Glauben bemühen, den Vertrieb der Produkte im Vertragsgebiet zu fördern (z.B. durch geeignete Marketingmaßnahmen, Veröffentlichungen usw.) und CPL24 regelmäßig über die veranlassten Aktivitäten informieren.

Der Kunde wird auf Aufforderung Marketing-Pläne erstellen und der Gesellschaft vorlegen, aus denen die konkreten Marktchancen, in Aussicht stehenden Kundenchancen sowie die zur Maximierung des Vertriebs erforderlichen bzw. angemessenen Marketing-, Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen ersichtlich sind.

3.3 Beide Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass weder eine Berechtigung noch eine Verpflichtung begründet wird, im Namen der jeweilig anderen Vertragspartei rechtsgeschäftliche Willenserklärungen gegenüber Dritten abzugeben und/oder die jeweilig andere Vertragspartei rechtsgeschäftlich zu verpflichten.

3.4 Die Vertragsparteien werden sich im Rahmen der vorstehenden Zielstellung angemessen unterstützen und verpflichten sich zur gegenseitigen Rücksichtnahme sowie Kenntnisgabe, sofern sich bei der Vertragsdurchführung Abwicklungsschwierigkeiten ergeben sollten.

3.5 CPL24 stellt dem Kunden auf Nachfrage Informationsmaterial und sonstige Produktbeschreibungen zur Verfügung. Sollte der Kunde eigene Vertriebs-/ Verkaufsunterlagen erstellen/verwenden, sind diese vor dem Einsatz mit CPL24 abzustimmen.

3.6 Der Kunde ist berechtigt während der Vertragslaufzeit zum Zwecke der Kundengewinnung auf seine Partnerschaft mit CPL24 unter Wahrung der Corporate Identity von CPL24 hinzuweisen. CPL24 gewährt dem Kunden das einfache, widerrufliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare, kündbare und auf das Vertragsgebiet beschränkte Recht während der Laufzeit dieser Vereinbarung den Namen und das Unternehmenskennzeichen (Logo) von CPL24 sowie dem Kunde zur Verfügung gestellte Werbematerialien in unveränderter Form geschäftlich und zweckgebunden und unter Wahrung der Vertraulichkeit/ des Datenschutzes zu nutzen. CPL24 bleibt alleiniger Inhaber sämtlicher geistiger und gewerblicher Schutzrechte bzw. des Eigentums an zur Verfügung gestellten Gegenständen.

3.7 Der Kunde räumt CPL24 ein zeitlich und örtlich unbegrenztes Recht ein, den Namen und das Firmenlogo des Partners sowie eine Kurzbeschreibung der vertraglichen Beziehungen als Referenz in jedweden Veröffentlichungen von CPL24 (z.B. Internetseiten) anzugeben.

 

  1. Allgemeine Pflichten des Kunden 

4.1 Der Kunde ist als nicht ausschließlicher Partner für die Vermarktung, die Verkaufsförderung und den Vertrieb der Produkte an innerhalb des Vertragsgebietes ansässige Kunden verantwortlich. Er erwirbt und veräußert die Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Rechte und Pflichten des Unterkunden gegenüber CPL24 bestehen nicht. Insbesondere leistet der Partner auch den Support für den Unterkunden.

4.2 Der Kunde ist mit schriftlicher Zustimmung der CPL24 berechtigt, die Produkte von CPL24 als eigenständige Produkte und/oder in Kombination mit zusätzlichen Leistungsangeboten (z.B. SaaS, Managed Services) Kunden anzubieten. Sollte in diesem Zusammenhang der Kunde von CPL24 Unterkundendaten (insb. Leads) erhalten, sind CPL24 auf Nachfrage regelmäßig Informationen zur zweckgebundenen Verwendung zu erteilen.

4.3 Soweit CPL24 Leistungen an Unterkunden als Subunternehmer des Kunden erbringt, verpflichtet sich der Partner, gegenüber dem Unterkunden die entsprechende Anwendbarkeit der Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der vorliegenden Besonderen  Geschäftsbedingungen (soweit anwendbar – vgl. insbesondere A. 5., 6. sowie 7.2) sowie der Nutzungsbedingungen nach den Punkt C. zu vereinbaren. 

4.4 Der Partner hat die Pflichten aus dieser Vereinbarung unverzüglich und mit fachmännischer Sorgfalt zu erfüllen und dabei für ihre jeweiligen Aufgaben entsprechend ausgebildete, geschulte und umfassend qualifizierte Mitarbeiter und Beauftragte einzusetzen. Er hat alle begründeten schriftlichen Grundsätze und Richtlinien einzuhalten, die ihm von CPL24 bekanntgegeben werden.

 

  1. Allgemeine Leistungseinschränkungen

5.1 Die CPL24 ermöglicht einen Zugang zu Ihrem Leistungsportfolio.

5.2 CPL24 gewährleistet eine Erreichbarkeit seiner Leistungen von 98,00 % im Jahresmittel.

Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen die Erreichbarkeit aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von CPL24 liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.) nicht einzuhalten ist.

5.3 CPL24 kann den Zugang zu den Leistungen vorübergehend einstellen oder beschränken, sofern die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Interoperabilität der Dienste und datenschutzrechtliche Anforderungen dies erfordern.

5.4 CPL24 wird erforderliche Wartungsarbeiten, soweit dies möglich ist, in nutzungsarmen Zeiten durchführen. Sollten längere vorübergehende Leistungseinstellungen oder -beschränkungen erforderlich sein, wird CPL24 den Kunden über Art, Ausmaß und Dauer der Beeinträchtigung zuvor unterrichten, soweit dies den Umständen nach objektiv möglich ist und die Unterrichtung die Beseitigung bereits eingetretener Unterbrechungen nicht verzögern würde.

5.5 Dem Kunden ist bekannt, dass die Leistungen von CPL24 Änderungen aufgrund von technischen Neuentwicklungen sowie möglicher gesetzlicher und/oder behördlicher Neuregelungen unterliegen. Service und Leistungen (z.B. Hardware, Serversoftware) für den Kunden können daher von CPL24 dem jeweiligen technischen Entwicklungsstand angepasst werden. Dies gilt allerdings nur insoweit, als die Erfüllung der Durchführung der vereinbarten Leistungen nicht unzumutbar beeinträchtigt oder unmöglich wird und die Anpassung dem Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände bzw. seiner berechtigten Interessen zumutbar ist.

5.6 CPL24 wird im Rahmen der technischen Möglichkeiten die zur Leistungserbringung eingesetzten Anwendungen jeweils in der neusten vom Hersteller zur Verfügung gestellten Version einsetzen, wenn dies dem Kunden zumutbar ist (gleichwertige Erfüllung der Leistungsmerkmale). Soweit nichts anders bestimmt, informiert CPL24 den Kunden vor einem Versionswechsel unter Beachtung einer angemessenen Frist.

5.7 Leistungstermine und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von CPL24 schriftlich bestätigt worden sind und der Kunde CPL24 alle zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt, etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt, Genehmigungen und Freigaben erteilt sowie sonst erforderliche Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat. Vereinbarte Leistungsfristen beginnen mit der Zur-Verfügungstellung der beauftragten Leistung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.

Kommt der Kunde seinen Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten nicht in ausreichendem Maß nach und verzögert sich hierdurch die Durchführung der vertraglichen Leistungspflichten von CPL24, so verlängern sich die vereinbarten Fristen automatisch angemessen, mindestens jedoch um den Zeitraum der Verzögerung.

5.8 Sind zur Herstellung der Leistungsbereitschaft/ Gebrauchstauglichkeit der von CPL24 geschuldeten Leistung Mitwirkungshandlungen des Kunden erforderlich (beispielhaft die Zusammenstellung und Kompatibilität von Serverinhalten), so werden diese Leistungen von CPL24 nicht geschuldet. Sofern von CPL24 Unterstützungsleistungen angeboten werden und der Kunde diese in Anspruch nehmen möchte, ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.

5.9 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von CPL24 liegende und nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe entbinden CPL24 für deren Dauer von der Pflicht zur Leistung. Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als einen Monat, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Dies gilt entsprechend, wenn die genannten Umstände bei einem Subauftragnehmer von CPL24 eintreten.

5.10 Soweit CPL24 kostenfreie Zusatzleistungen zur Verfügung stellt, hat der Kunde auf ihre Erbringung keinen Erfüllungsanspruch. Über die Einstellung der unentgeltlichen Leistungen wird CPL24 den Kunden informieren.

 

  1. Administration und Leistungsinhalte (insb. Daten)

6.1 Dem Kunden ist bekannt, dass die Leistungen der CPL24 Vorkenntnisse zur Administration von Leistungsinhalten erfordert. CPL24 ist nicht verpflichtet, die vom Kunden übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Es obliegt ausschließlich dem Kunden, die im Rahmen seiner Leistungserbringung gegenüber Dritten installierten Betriebssoftware, Anwendungen oder Entwicklungen zu aktualisieren und technisch zu kontrollieren. Der Kunde muss sich daher unter anderem selbstständig über die Verfügbarkeit von Updates, Upgrades, Releases und neuen Versionen informieren und entsprechende Aktualisierungen auf eigene Kosten und Gefahr durchführen.

6.2 Der Kunde ist verpflichtet, eine gegebenenfalls mit den Leistungen von CPL24 in Zusammenhang stehenden Internetauftritt sowie die der Öffentlichkeit zugänglichen betroffenen Inhalte unter Beachtung der entsprechend anwendbaren Vorschriften (insb. Impressumspflicht gem. § 5 TMG, § 55 RStV, DL-InfoV) zu kennzeichnen. Der Kunde stellt CPL24 von allen Ansprüchen frei, die auf einer Verletzung der vorgenannten Pflichten beruhen.

6.3 Der Kunde darf durch die von ihm im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch CPL24, veranlassten Maßnahmen (Inhalte) nicht gegen gesetzliche Verbote, die guten Sitten und Rechte Dritter (Marken, Namens-, Urheber-, Datenschutzrechte – usw.) verstoßen. Der Kunde darf seinen gegebenenfalls mit den Leistungen von CPL24 in Zusammenhang stehenden Internetauftritt nicht in Suchmaschinen eintragen, soweit der Kunde durch die Verwendung von Schlüsselwörtern bei der Eintragung gegen gesetzliche Verbote, die guten Sitten und Rechte Dritter verstößt. Dies gilt auch, wenn solche Inhalte durch Hyperlinks oder sonstige Verbindungen, die der Kunde auf Seiten Dritter setzt, zugänglich gemacht werden.

6.4 Der Kunde verpflichtet sich, von CPL24 zum Zwecke des Zugangs zu deren Leistungen erhaltene Passwörter streng geheim zu halten, CPL24 unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist sowie unverzüglich zu ändern oder durch CPL24 ändern zu lassen, wenn er Anlass zu der Vermutung hat, dass unberechtigte Dritte hiervon Kenntnis erlangt haben. Sollten infolge Verschuldens des Kunden Dritte durch Missbrauch der Passwörter Leistungen von CPL24 nutzen, haftet der Kunde gegenüber CPL24 unter anderem für die Vergütung als auch daraus erwachsende Schadensersatzansprüche.

6.5 Sofern CPL24 die Datensicherung für den Kunden nicht übernommen hat, wird er darauf hingewiesen, dass es ihm obliegt, nach jedem Arbeitstag, an dem der Datenbestand durch ihn bzw. seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verändert wurde, eine Datensicherung (Backup-Verfahren) durchzuführen, wobei Daten, die auf den Servern von CPL24 abgelegt sind, nicht auf diesen sicherungsgespeichert werden dürfen. Der Kunde hat eine vollständige Datensicherung insbesondere vor jedem Beginn von Arbeiten von CPL24 oder vor der Installation von Hard- oder Software durchzuführen. Der Kunde ist im Übrigen verpflichtet jedes Programm/ Software sorgfältig auf Mangelfreiheit und Verwendbarkeit in seiner konkreten Situation zu testen, bevor er mit der operativen Nutzung des Programms/der Software beginnt. Dies gilt auch für Programme/Software, die er von CPL24 (vgl. auch Punkt 7.) erhält. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bereits geringfügige Veränderungen die Lauffähigkeit des gesamten Systems beeinflussen können.

6.6 Der Kunde verpflichtet sich, ohne ausdrückliches Einverständnis des jeweiligen Empfängers keine E-Mails, die Werbung enthalten, zu versenden oder versenden zu lassen (vgl. z.B. § 7 Absatz 2 UWG, Art. 7 und Art. 6, 1a DSGVO). Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffenden E-Mails mit jeweils gleichem Inhalt massenhaft verbreitet werden (sog. „Spamming“).

6.7 Jeder Kunde gewährleistet, seine Leistungsinanspruchnahme so einzurichten und zu verwalten, dass die Sicherheit, Integrität und Verfügbarkeit der Netze, anderer Server, Software und Daten Dritter nicht gefährdet wird. CPL24 ist berechtigt, die Leistungserbringungen, die den obigen Anforderungen nicht gerecht werden, vom Zugriff durch den Kunden oder durch Dritte auszuschließen, sofern CPL24 den Kunden vor einer solchen Maßnahme und unter Setzung einer angemessenen Frist informiert hat.

6.8 Der Kunde verpflichtet sich ferner die von CPL24 bereit gestellten Ressourcen unter anderem nicht für folgende Handlungen einzusetzen bzw. Vergleichbares Dritten zu ermöglichen:

  • unbefugtes Ausspähen und Eindringen in fremde Rechnersysteme (z.B. Hacking, Phishing, ARP-Spoofing, Webspoofing);
  • Behinderung fremder Rechnersysteme durch Versenden/Weiterleitung von Datenströmen und/oder Emails, den Betrieb offener Mail-Relays (insb. Spam-Mail-Bombing, Stalking, Mail-Spoofing);
  • Suche nach offenen Zugängen zu Rechnersystemen (z.B. Portscanning);
  • Fälschung von IP-Adressen (z.B. DNS-, DHCP-, IP/MAC-, URL-Spoofing), Mail- und Newshaddern, sowie die Verbreitung von Viren, Würmern und Trojanern usw.;
  • Nutzung der Server zur Bereitstellung von IRC (Internet Relay Chat, z.B. IRC Server, Bots, Bouncer), Anonymisierungsdiensten (z.B. Tor, JAP, Proxyserver), Streaming-Dienste, Download-Services, P2P-Tauschbörsen) bzw. der Verlinkung;
  • Unterbrechung oder Behinderung von Kommunikationsdiensten;
  • Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten sowie
  • die Erhebung, Nutzung und Verbreitung von rechts- und/ oder sittenwidrigen Inhalten (wie beispielhaft Pornographie, Extremismus, Urheberrechtsverletzungen, Gewaltdarstellungen).

6.9 Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Verpflichtungen verspricht der Kunde CPL24 unter Ausschluss der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 €. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

 

  1. Lizenzvereinbarungen, Urheber- und Nutzungsrechte

7.1 Lizenzerteilung an den Leistungen

7.1.1  Die CPL24 erteilt dem Kunden hiermit das nichtausschließliche Recht und das Nutzungsrecht, während der Laufzeit dieses Vertrages innerhalb des Vertragsgebietes folgendes zu tun und der Kunde nimmt dieses Recht und diese Lizenz an:

a) die Leistungen vorbehaltlich der in Ziff. 7.2 genannten Vertriebsbeschränkungen als eigenständige Produkte oder in Kombination mit anderen Produkten des Kunden an Endbenutzer als Reseller und/oder Distributor zu vertreiben;

b) die Leistungen zu nutzen und zu zeigen, um ihren Verkauf zu fördern und sie Endbenutzern vorzuführen;

c) die Leistungen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Mängel­haftungspflichten gegenüber Endbenutzern zu nutzen;

d) die Leistungen insgesamt oder teilweise bei dem Kunden intern zu nutzen, soweit dies für die vorgenannten Zwecke erforderlich ist.

7.1.2  Der Kunde darf den (ggf. erhalten) Code der Software nicht vervielfältigen, modifizieren, anpassen oder anderweitig überarbeiten, außer (i) soweit dies erforderlich ist, um den Code bestimmungsgemäß im Sinne des Vertrages zu nutzen, (ii) eine Kopie des Codes zu Sicherungszwecken anzufertigen oder (iii) für die Fehlersuche, wenn die CPL24 trotz schriftlicher Aufforderung des Kunden nicht ange­boten hat, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist und zu angemessenen Bedingungen zu beheben oder, falls der Kunde ein diesbezügliches Angebot von der CPL24 angenommen hat, wenn die CPL24 nicht innerhalb einer angemessenen Zeit und nach Ablauf einer vom Kunden gesetzten Frist mit der Behebung eines Fehlers begonnen hat. Bei der Erstellung von Kopien der Leistungen gemäß diesem Vertrag darf der Kunde darin enthal­tene CPL24-Kennzeichen oder sonstige darin enthaltene Hinweise auf Urheberrechte, Patente, Marken oder geschützte Rechte nicht entfernen, unleserlich machen oder verändern.

7.1.3  Der Kunde darf den in den Leistungen enthaltenen Code nicht zurückübersetzen [reverse engineering oder dis­assembling], dekompilieren oder auf andere Weise versuchen, den Quell­code daraus abzuleiten, soweit (i) diese Maßnahmen nicht unerlässlich sind, um an Informationen zu gelangen, die erfor­derlich sind, um die Interoperabilität eines eigenständig ge­schaffenen Computerprogramms mit den Leistungen herzustel­len, (ii) diese Maßnah­men in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem anderen Ver­tragsstaat des Abkommens über den Euro­päischen Wirtschafts­raum durchgeführt werden und (iii) diese Informationen trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Zeit von der CPL24 zugänglich gemacht worden sind; alle Infor­mationen, die durch Maßnahmen gemäß dieser Ziff. 7.1 erlangt worden sind, dürfen unter keinen Um­ständen für andere Zwecke als zur Herstellung der Interopera­bilität des eigenständig ent­wickelten Computerprogramms und insbesondere nicht für die Entwicklung, Herstellung oder Ver­marktung von Computerpro­grammen, deren Merkmale und Funktionen denen des Pro­dukts ähneln oder für sonstige die hier geregelten Urheber­rechte verletzende Handlungen verwen­det werden; solche Informationen dürfen nicht gegenüber Dritten offengelegt werden, es sei denn, dies ist für die Interoperabilität des eigenständig entwickelten Computerprogramms erforderlich.

7.1.4  Dem Kunden ist es nicht erlaubt, Unterlizenzen zur Nutzung der Produkte zu erteilen, außer soweit dies erforderlich ist, um die Produkte wie ausdrücklich in diesem Vertrag geregelt an Endbenutzer zu vertreiben. Dem Kunden ist es – sofern nicht vertraglich gestattet – außerdem nicht erlaubt, die Produkte zu vermieten, zu verleasen oder auf andere Weise zeitlich befristet Dritten zu gewerblichen Zwecken zur Verfügung zu stellen, insbesondere im Rahmen von Outsourcing oder den Leistungen eines Service-Büros, Time-Sharing-Vereinbarungen oder als Application-Service-Provider.

7.2 Vertriebsbeschränkungen.

Der in den Leistungen enthaltene Code darf nur in Objektcode-Form vertrieben werden. Der Kunde wird mit Endbenutzern einen Vertrag über die Nutzung der Leistungen der CPL24 abschließen. Der Kunde wird Endbenutzer vor Abschluss eines solchen Vertrages ausdrücklich darauf hinweisen, dass gesonderte Lizenzbestimmung mit der CPL24 gelten. Diese Bestimmungen regeln den Umfang der Nutzung der Leistungen durch die Endbenutzer und enthält die folgenden Beschränkungen.

7.2.1 Bei den Rechten des Endbenutzers handelt es sich um nicht ausschließliche Rechte.

7.2.2 Der Endbenutzer darf (i) den ihm ggf. überlassenen Code (in Objektcode-Form) ausschließlich als Bestandteil der Leistungen nutzen; (ii) maschinenlesbare Kopien des Code nur anfertigen, soweit dies zu angemessenen Sicherungszwecken  (Disaster Recovery) erforderlich ist; und (iii) die Leistungen nicht nutzen, um im Rahmen eines Service-Büros, als Applica­tion-Service-Provider oder im Rahmen von Outsourcing Leistungen gegenüber Dritten zu erbringen.

7.2.3. Der Endbenutzer darf den Code oder die Leistungen nicht nutzen, kopieren, modifizieren oder davon abgeleitete Werke schaffen, ausgenommen (i) soweit ihm dies aus­drücklich von CPL24 gestattet wurde oder (ii) soweit dies erforderlich ist, um die Produkte bestimmungsgemäß zu nutzen oder (iii) zur Fehlersuche, wenn der Kunde und/oder die CPL24 trotz schriftlicher Aufforderung des Endbenutzers nicht angeboten hat, den Fehler innerhalb einer angemessenen Frist und zu ange­messenen Bedingungen zu beheben oder, falls der Endbe­nutzer ein diesbezügliches Angebot von CPL24 ange­nommen hat, dies gilt jedoch mit der Maßgabe, dass alle solchen Modifizierungen und/oder abgeleiteten Werke nach Maßgabe der Bestimmungen der Software-Lizenzver­einbarung Leistungen werden.

7.2.4  Dem Endbenutzer ist es nicht erlaubt, (i) Unterlizenzen an den Leistungen zu erteilen, (ii) sie  zu gewerblichen Zwecken an Dritte zu vermieten oder zu verleasen oder (iii) die Rechte zur Nutzung des Code (insbesondere das Recht zur Vervielfältigung) ohne vorherige schriftliche Zustim­mung der CPL24 direkt oder indirekt an andere natürliche oder juristische Personen ab­zutreten oder auf andere Weise zu übertragen; soweit dies nicht ausdrücklich geregelt ist.

7.2.5 CPL24 ist der alleinige und ausschließliche Rechtsinha­ber an sämtlichen geistigen und gewerblichen Schutz­rechten an dem Code und der Dokumentation, ein­schließlich der Rechtsinhaberschaft an sämtlichen dazuge­hörigen Geschäftsgeheimnissen und Urheberrechten, die lediglich durch die ausdrücklich von Gesellschaft gewährten Rechte und Privilegien beschränkt wird.

7.2.6 Der Endbenutzer darf den in den Produkten enthaltenen Code nicht zurückübersetzen [reverse engineering oder dis­assembling], dekompilieren oder auf andere Weise versu­chen, den Quell­code daraus abzuleiten, soweit (i) diese Maß­nahmen nicht unerlässlich sind, um an Informa­tionen zu gelangen, die erforderlich sind, um die Interope­rabilität eines eigenständig geschaffenen Computerpro­gramms mit den Leistungen herzustellen und (ii) diese Informationen trotz schriftlicher Aufforderung nicht inner­halb einer ange­messenen Zeit von CPL24 zugänglich gemacht worden sind; alle Informationen, die durch die oben beschriebenen Maßnahmen erlangt worden sind, dürfen unter keinen Um­stän­den für andere Zwecke als zur Herstellung der Inter­operabilität des eigenständig ent­wickelten Computerpro­gramms und insbesondere nicht für die Entwicklung, Her­stellung oder Vermarktung von Computerprogrammen, deren Merkmale und Funktionen denen der Leistungen äh­neln oder für sonstige die hier geregelten Urheberrechte verletzende Handlungen verwendet werden; solche Infor­mationen dürfen nicht gegenüber Dritten offengelegt wer­den, es sei denn, dies ist für die Interoperabilität des ei­genständig entwickelten Computerprogramms erforderlich.

7.2.7   In sämtlichen Kopien der Leistungen, die er in Einhaltung der hier geregelten Beschränkungen anfertigt, und in allen Bearbeitungen derselben hat der Endbenutzer die Hin­weise auf Urheberrechte, Patente, Marken oder sonstige geschützte Rechte von CPL24 und ggf. dem Kunden wiederzugeben und mit aufzunehmen, die in den Leistungen enthalten ist, erscheinen.

7.2.8 Die diesbezüglichen Pflichten des Endbenutzers werden zugunsten der CPL24 vereinbart und können von der CPL24 durchgesetzt werden.

 

  1. Vertragsdauer 

8.1 Sofern es sich bei den Leistungen der CPL24 um Dauerschuldverhältnisse handelt (z.B. Hosting, ASP) gilt der jeweilige Einzelvertrag für eine Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr geschlossen.

8.2 Der jeweilige Vertrag ist für die CPL24 mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende auch im Rahmen der Mindestvertragslaufzeit nach 8.1 ordentlich kündbar.

8.3 Der Kunde kann den Einzelvertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Kalendervierteljahr ordentlich schriftlich kündigen. Soweit keine Kündigung erfolgt, verlängert sich das Vertragsverhältnis jeweilig um ein weiteres Vertragsjahr.

 

  1. Schlussbestimmungen 

Die Nichtigkeit, Undurchsetzbarkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB sowie der ergänzenden Regelungen, auch sofern diese später aufgenommen oder in einem Nachtrag geregelt werden, berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchsetzbaren Bedingung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen, nichtigen oder undurchsetzbaren Bestimmung wirtschaftlich gewollt ist. Gleiches gilt für unbeabsichtigte Regelungslücken; in einem solchem Fall gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck des vorliegenden Vertrages geregelt worden wäre, wenn die Parteien von der Regelungslücke gewusst hätten; oder sollte eine Bedingung hinsichtlich einer Zeitspanne oder eines festgelegten Verhaltens unwirksam sein.

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